Murexin
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel:
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle bei der Murexin GmbH, Industriestraße 25-27, 63165 Mühlheim am Main GmbH (im Folgenden kurz „MUREXIN“) bestellten Lieferungen und Leistungen, welcher Art auch immer.
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von MUREXIN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn MUREXIN der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MUREXIN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1. Angebote:
Es gelten die Preise je Verrechnungseinheit entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste als vereinbart, sofern nicht vertraglich in schriftlicher Form Abweichendes vereinbart wurde. Rundungsdifferenzen bei den Preisen können nicht ausgeschlossen werden. Es gelten ausschließlich unsere ausgewiesenen Gebindepreise. Unsere Angebote verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezüglich Preis, Lieferfrist und Menge, freibleibend und ohne Umsatzsteuer oder sonstige Kosten (z.B. Zölle). Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und die sonstigen Kosten werden am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen .Bei Zahlungsrückständen des Kunden oder Rückforderungsansprüchen von MUREXIN besteht seitens MUREXIN so lange keine Lieferverpflichtung, bis die ausstehenden Forderungen zur Gänze beglichen sind.
2. Bestellungen:
Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der vom Kunden abgegebenen Bestellung. Unklarheiten und Unleserlichkeit der Bestellung gehen zu Lasten des Kunden.
3. Zahlungsbedingungen:
Es gelten die Zahlungsfristen wie auf der Rechnung angeführt. Bei Rechnung per Nachnahme kann kein Skonto abgezogen werden. Sollte auf der Rechnung keine Zahlungsmodalität angeführt sein, so gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum als vereinbart. Die Zahlung gilt an dem Tag der Gutschrift auf dem auf der Rechnung angeführten Konto als erfolgt und ist dieser Tag für die Zahlungsfrist maßgeblich. Fehlüberweisungen und daraus resultierende Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Bei Zahlungsverzug über 30 Tage ist MUREXIN berechtigt, eventuell gewährte Preisnachlässe und Zahlungsmodalitäten für Vergangenheit und Zukunft zu widerrufen. Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nicht näher bezeichnete Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld angerechnet. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4. Eigentumsvorbehalt:
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Bestellung und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich MUREXIN das Eigentum an den verkauften Waren vor.
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat MUREXIN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MUREXIN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MUREXIN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf MUREXIN diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an MUREXIN ab. MUREXIN nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MUREXIN ermächtigt. MUREXIN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und MUREXIN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 4 c) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5. Anwendungstechnische Beratung:
a) Soweit von MUREXIN Beratungsleistungen erbracht werden, geschieht dies nach bestem Wissen und dem Stand der Technik, jedoch nur basierend auf den Angaben des Kunden, für welchen Zweck die Waren benötigt werden. Eine Prüfpflicht der Angaben des Kunden besteht seitens MUREXIN nicht. Alle Angaben und Auskünfte von MUREXIN über die Beschaffenheit, Tauglichkeit, Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfpflicht. Es besteht insbesondere dann für MUREXIN keine Haftung, wenn vom Kunden oder ihm zurechenbarer Personen Stoffe beigemischt werden, die weder in der Produktinformation noch in technischen Beschreibungen bzw. auf der Homepage von MUREXIN aufwww.murexin.com angeführt sind.
b) Die Verarbeitung der Ware von MUREXIN durch den Kunden muss im Einklang mit den technischen Merkblättern, den Verarbeitungsrichtlinien und dem Stand der Technik erfolgen. Es obliegt dem Kunden, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien, Normen und Regelwerke zu besorgen und sich mit dem Stand der Technik vertraut zu machen und/oder geeignete Fachleute zu beauftragen.
6. Lieferung und Gefahrenübergang:
a) Standardlieferungen (bis zu einem Gesamtbruttogewicht kleiner/gleich 2.500 kg) durch MUREXIN innerhalb Deutschlands werden ab einem Nettoauftragswert von größer/gleich EUR 800,- exkl. USt, gemäß Incoterms 2020 CPT dem auf der Auftragsbestätigung und/ oder dem Lieferschein benannten Bestimmungsort bis zur ersten Bordsteinkannte geliefert; die bis zum benannten Bestimmungsort anfallenden Transportkosten trägt zur Gänze MUREXIN. Bei einem Nettoauftragswert von weniger als EUR 800,- wird eine Frachtkostenpauschale von EUR 65,- exkl. USt. verrechnet. Von den Standardlieferungen abweichende Zustellungen sind kostenpflichtig und können die Lieferzeit verlängern.
b) Für Lieferungen von MUREXIN außerhalb Deutschlands gilt Folgendes: Bei Selbstabholung oder Lieferung durch Transportunternehmen, die vom Kunden beauftragt wurden oder bei von diesem ausdrücklich gewünschten Beförderungsarten, ist für betriebs- und beförderungssichere Lieferung inklusive Be- und Entladung der Kunde alleine verantwortlich und zuständig. Wirkt MUREXIN auf Wunsch des Kunden dabei mit, geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt MUREXIN von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen frei, die gegen MUREXIN wegen Schadenereignissen hieraus geltend gemacht werden, es sei denn, dass diese auf einem Verschulden von MUREXIN beruhen. Gefahr und Zufall gehen auf den Kunden über, sobald die Ware das Werksgelände, das Lager oder den jeweiligen Auslieferungsort (im Folgenden kurz „Auslieferungsort“) verlassen hat.
c) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. MUREXIN haftet nicht für Lieferverzögerungen, auf die MUREXIN keinen Einfluss hat, insbesondere infolge höherer Gewalt oder von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Ereignissen, die durch die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden sind, durch die eine Herstellung oder Lieferung der Ware wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadenersatzansprüche aus nicht rechtzeitiger Lieferung werden ausgeschlossen, soweit MUREXIN nicht dem Grunde nach Ziff. 8 haftet.
d) Zum Schutz frostempfindlicher Produkte wird je Palette, abhängig von Witterung und Transportlaufzeit, eine so genannte Thermohaube eingesetzt. Diese geht in das Eigentum des Rechnungsempfängers über und wird mit EUR 15,- exkl. USt, gesondert verrechnet.
7. Umschließungen:
a) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an sorgfältig zu untersuchen. Umschließungen, die im Fall einer Selbstabholung unbeanstandet den Auslieferungsort verlassen oder im Fall eines Versendungsverkaufs am Bestimmungsort unbeanstandet übernommen werden, gelten als mangelfrei. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist MUREXIN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen gelten die gelieferten Gegenstände als genehmigt. Der Kunde hat MUREXIN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
b) Etwaige im Internet, in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltenen technischen Maße, Gewichtsoder Qualitätsangaben sowie Verbrauchsangaben (welche wesentlich von der jeweiligen Beschaffenheit und Art des Untergrundes sowie der Arbeitsweise abhängig sind) sind ebenso, wie Muster oder Probestücke Richtwerte bzw. Durchschnittwerte unserer jeweiligen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die von MUREXIN dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von seiner eigenen Prüfverpflichtung. Sie sind Eigentum von MUREXIN und dürfen – schriftliche Sondervereinbarung vorbehalten – Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Für Verarbeitungs-, Bearbeitungshinweise oder ähnliches wird von MUREXIN eine Haftung nur übernommen, wenn diese Hinweise verbindlich, schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekanntes Bauvorhaben bezogen auf die Leistungsbeschreibung gegeben werden. Für eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung oder sonstiger Umstände und Gegebenheiten, von denen MUREXIN keine Kenntnis hatte, wird keine Haftung übernommen. In jedem Fall bleibt der Kunde verpflichtet, die Hinweise von MUREXIN unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen und Eigenschaften der Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifel, diesen gegenüber MUREXIN schriftlich zu äußern und gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen.
c) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von MUREXIN den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von MUREXIN oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
e) Im Übrigen gelten für die Mängelgewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der folgenden Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Gewährleistung und Schadenersatz:
a) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MUREXIN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haftet MUREXIN – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MUREXIN, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus Ziff. 8c) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MUREXIN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Soweit MUREXIN dem Grunde nach haftet, ist die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Systemausfälle, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
e) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn MUREXIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
f) Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundener Spesen und Kosten binnen 14 Tage nach Bekanntgabe der Höhe der Forderung an MUREXIN zu ersetzen.
9. Enthebung von der Lieferpflicht und Rücktritt:
Fälle höherer Gewalt oder außerordentlicher Hindernisse entbinden MUREXIN von der Lieferpflicht. Als außergewöhnliche Hindernisse gelten insbesondere auch alle behördlichen bzw. sonstigen MUREXIN nicht zurechenbaren Gründe, die Einfluss auf die Abwicklung des Vertrages bzw. auf die Preisgestaltung haben können. Gleicherweise gilt dies auch bei allen unvorhersehbaren, Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, bei Verkehrsbehinderungen, Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg, bei Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmängel und behördlichen Anordnungen welcher Art immer, teilweisem oder gänzlichem Ausfall von Lieferungen durch bestehende oder in Aussicht genommene Bezugsquellen oder anderen Gründen, auf die MUREXIN keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören. Sollte der Kunde bezüglich der rechtlichen Abnahme (z. B. Abrufaufträge) oder Zahlung von vereinbarten Teilleistungen in Verzug geraten, so hat MUREXIN, unbeschadet des Anspruches auf Erfüllung, das Recht, von dem noch offenstehenden Teil ohne Mahnung und Nachfrist, zurückzutreten. Aufgelaufene Lagerkosten und Spesen für die nicht abgerufene Ware gehen zu Lasten des Kunden. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Lieferungen seitens MUREXIN an den Kunden.
10. Rückgabe gelieferter Waren:
Eine Rückgabe gelieferter Waren außerhalb der Mängelgewährleistungsrechte ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen behält sich MUREXIN vor, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 % des Nettowarenwertes der rückgegebenen Waren in Rechnung zu stellen. Für verschmutzte oder beschädigte Gebinde, sowie durch unsachgemäße Lagerung verdorbene Waren erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall wird eine Entsorgungsgebühr von EUR 1,50 pro kg in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko und die Transportkosten zu MUREXIN bzw. zur Entsorgungsstelle trägt der Kunde.
11. IT-Sicherheit:
MUREXIN weist ausdrücklich darauf hin, dass sie organisatorische und technische Maßnahmen ergriffen hat, um Cybercrime-Attacken weitestgehend auszuschließen bzw. zu vermeiden. Für den Fall, dass es doch zu Störungen oder Ausfall der IT-Systeme kommen sollte, haftet Murexin ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. 8. Im Übrigen wird eine Haftung ausgeschlossen.
12. Anzuwendendes Recht:
Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag unterliegen ausschließlich deutschem Sachrecht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) wird ausgeschlossen. Für alle mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz in Offenbach vereinbart.
Gültig ab 01. 01. 2024